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Reaction-Videos — die §188-StGB-Grenze bei politischer Konfrontation

Reaction-Cuts zur politischen Konkurrenz sind §51-UrhG-zulässig im Rahmen des Zitatrechts. Aber: die Tonalität in der Reaction darf nicht in §188-StGB-Bereich (Beleidigung von Politikern) abrutschen. Die rechtliche Linie ist 2026 schärfer geworden — Mandatsträger sollten sie kennen.

Reaction-Cuts zur politischen Konkurrenz sind §51-UrhG-zulaessig im Rahmen des Zitatrechts. Aber: die Tonalitaet in der Reaction darf nicht in §188-StGB-Bereich (Beleidigung von Politikern) abrutschen.[1] Die rechtliche Linie ist 2026 schaerfer geworden — Mandatstraeger sollten sie kennen.

§188 StGB — die Politiker-Beleidigungs-Norm

§188 StGB stellt unter Strafe die “gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person” gerichtete Beleidigung, ueble Nachrede oder Verleumdung. Strafrahmen bis fuenf Jahre Freiheitsstrafe (bei Verleumdung). Der Schutz greift fuer Personen des politischen Lebens, einschliesslich kommunaler Mandatstraeger.

Drei Praxis-Linien

Sachkritik ist zulaessig. Inhaltliche Auseinandersetzung mit politischen Positionen — auch scharf — ist von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt.

Persoenliche Herabsetzung ist Risiko. Beleidigungen, die nicht der Sache, sondern der Person gelten (“Trottel”, “Luegner” ohne Tatsachenbasis), sind §185-/§187-relevant.

Verleumdung mit Sachargument ist klar verboten. Wer wider besseres Wissen falsche Tatsachen behauptet, erfuellt §187 StGB.

Wechselseitige Schutz-Linie

§188 StGB schuetzt ALLE politischen Akteure. Der Mandatstraeger, der eine Reaction macht, ist nicht “Angreifer”, der Konkurrent ist nicht “schutzlos.” Beide stehen unter §188-Schutz.

Operative Empfehlung

Auf Sachkritik konzentrieren. Die Reaction richtet sich gegen Inhalt, nicht gegen Person. — Faktenbasierte Argumente. Statt “Das ist eine Luege” lieber “Das ist faktisch falsch, hier die Quelle.” — Keine Schimpfwoerter. Auch in pointierter Tonalitaet kein persoenlicher Angriff. — Bei Unsicherheit: Compliance-Pruefung vor Posting.

Status-Hinweis

Stand 19.05.2026: Pre-Launch-Compliance-Review abgeschlossen. Bei konkretem Anwendungs- oder Streitfall ist die Konsultation eines spezialisierten Fachanwalts weiterhin empfohlen. Bei konkreten Reaction-Inhalten Pruefung durch Fachanwalt fuer Medienrecht.

Wo das hingehoert

Tiefe-1 Reaction-Videos: T1-A07. Weitere Vertiefungen T2-A07-01 bis T2-A07-03.

Codex Fraktionsangebote Sektion 5.

Quellen

  1. Strafgesetzbuch, §188 — Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, ueble Nachrede und Verleumdung, Permalink, Abruf 18.05.2026.

  2. Urheberrechtsgesetz, §51 — Zitatrecht, Permalink, Abruf 18.05.2026.