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Bundestags-Vlog — Aufnahme-Rechtsrahmen im Plenarsaal und Reichstagsgebäude

Wer als MdB im Reichstagsgebäude Vlog-Material aufnimmt, bewegt sich in einem Mehrebenen-Rechtsrahmen: Hausrecht des Bundestagspräsidenten, Bildrechte Dritter (KUG), Plenarsaal-Aufnahmeordnung. Operative Klarheit 2026 verhindert Konflikt mit der Bundestagsverwaltung.

Wer als MdB im Reichstagsgebaeude Vlog-Material aufnimmt, bewegt sich in einem Mehrebenen-Rechtsrahmen: Hausrecht des Bundestagspraesidenten, Bildrechte Dritter (KUG), Plenarsaal-Aufnahmeordnung.[1] Operative Klarheit 2026 verhindert Konflikt mit der Bundestagsverwaltung.

Ebene eins: Hausrecht

Der Bundestagspraesident hat Hausrecht im Reichstagsgebaeude (GG Art. 40 Abs. 2). Eigen-Aufnahmen sind in MdB-Buero, in MdB-Fluren und in Besprechungsraeumen grundsaetzlich zulaessig. Plenarsaal, Lobby, gemeinsame Verkehrsflaechen mit Publikumsverkehr sind reglementiert.

Ebene zwei: Plenarsaal-Aufnahmen

Im Plenarsaal selbst sind eigene Aufnahmen waehrend der Sitzung verboten. Offizielles Plenar-Material (Bundestags-TV) ist gemeinfrei nutzbar (§5 UrhG). Die typische Vlog-Praxis: Plenarsaal-B-Roll aus offiziellem Material, eigene Aufnahmen aus dem Buero/Flur.

Ebene drei: Bildrechte Dritter (KUG §§22, 23)

Aufnahmen zeigen oft Kollegen, Mitarbeiter, Besucher. Bei Personen-Aufnahmen greift Recht am eigenen Bild — Einwilligung erforderlich, ausser bei Personen der Zeitgeschichte (andere MdBs ueblicherweise) oder unwesentlichem Beiwerk.

Ebene vier: Sicherheits-Aspekte

Aufnahmen, die Sicherheits-relevante Infrastruktur zeigen (Wachpersonal-Routen, Zugangskontrollen, Sicherheits-Hardware), sind ueber Hausrecht hinaus problematisch — Polizeibehoerden koennen Loeschungs-Anordnungen erlassen.

Operative Vorgehensweise

B-Roll aus offiziellen Quellen. Bundestags-TV-Mitschnitt fuer Plenar-Szenen. — Eigene Aufnahmen im Buero. Hier hat MdB Verfuegungs-Recht. — Besucher-Einwilligung dokumentieren. Vor jeder Aufnahme mit erkennbaren Personen. — Kein Sicherheits-Material. Wachpersonal nicht filmen, Zugangskontrollen nicht zeigen.

Status-Hinweis

Stand 19.05.2026: Pre-Launch-Compliance-Review abgeschlossen. Bei konkretem Anwendungs- oder Streitfall ist die Konsultation eines spezialisierten Fachanwalts weiterhin empfohlen. Bei umfangreichen Vlog-Projekten Vorab-Abstimmung mit Bundestagsverwaltung.

Wo das hingehoert

Tiefe-1 Bundestags-Vlog: T1-A05. Weitere Vertiefungen siehe T2-A05-01 bis T2-A05-03.

Codex Fraktionsangebote Sektion 6.

Quellen

  1. Deutscher Bundestag, Hausordnung des Deutschen Bundestages, Permalink, Abruf 18.05.2026.

  2. Kunsturhebergesetz, §§22, 23 — Recht am eigenen Bild, Permalink, Abruf 18.05.2026.