EN Login

§55 vs. §58 AbgG — die Unterscheidung Personal- und Sachmittel

Das Abgeordnetengesetz unterscheidet zwischen Personalmitteln (§55 AbgG, Mitarbeiter-Anstellungen) und Sachmitteln (§58 AbgG, Büro-Ausstattung, Reise-Kosten, sonstige Sach-Aufwendungen). Für Mandatsträger-Pipelines ist die Trennung 2026 operativ wichtig — eine Pipeline-Komponente fällt typisch entweder in §55 (wenn Mitarbeiter-Stunden) oder §58 (wenn Hardware, Software, Externe-Beauftragung). Die Klärung schützt vor BRH-Beanstandung.

Das Abgeordnetengesetz unterscheidet zwischen Personalmitteln (§55 AbgG, Mitarbeiter-Anstellungen) und Sachmitteln (§58 AbgG, Büro-Ausstattung, Reise-Kosten, sonstige Sach-Aufwendungen). Für Mandatsträger-Pipelines ist die Trennung 2026 operativ wichtig — eine Pipeline-Komponente fällt typisch entweder in §55 (Mitarbeiter-Stunden) oder §58 (Hardware, Software, externe Beauftragung). Die Klärung schützt vor BRH-Beanstandung.

Die Norm-Architektur 2026

§55 AbgG: Personalpauschale für Mandatsarbeit-Mitarbeiter. 2026 monatlich 27.396 Euro brutto (Stand 1. Mai 2026, siehe T2-A11-01). — §58 AbgG: Sachmittel-Pauschale (Reisekosten, Büro-Ausstattung, Telekommunikation). Plus Rückforderungs-Mechanik bei zweckwidriger Verwendung.

Operative Zuordnung für Pipeline-Komponenten

Mitarbeiter-Stunden (Schnitt, Distribution, Compliance): §55 AbgG. — Hardware (Mobile-Setup, Server): §58 AbgG-Sachmittel. — Software-Lizenzen (Schnitt-Tools, n8n-Hosting): §58 AbgG-Sachmittel. — Externe Agentur-Beauftragung mit Wahlkampf-Charakter: weder §55 noch §58 — sondern Parteimittel. — Externe Agentur-Beauftragung mit Mandatsbezug: §58 AbgG-Sachmittel, mit Justiziar-Vorprüfung.

Compliance-Hinweise

Trennungs-Dokumentation pflicht. Pro Pipeline-Kostenposition: klare Zuordnung zur Finanzierungs-Säule. — BRH-Prüfung greift beide Normen. Bei §58-Sachmittel: zweckgebundener Mandatsbezug. — Familien-Ausschluss in §55 strenger als in §58. Bei §55 explizit verboten (siehe T2-A11-01).

Status-Hinweis

Stand 19.05.2026: Pre-Launch-Compliance-Review abgeschlossen. Bei konkretem Anwendungs- oder Streitfall ist die Konsultation eines spezialisierten Fachanwalts weiterhin empfohlen.

Wo das hingehört

Tiefe-1 §55-Linie: T1-A02. Finanzierungs-Dreieck: T1-A11. §50-vs-§55-Klarstellung: T2-A02-01.

Codex Fraktionsangebote Sektion 13.

Quellen

  1. Abgeordnetengesetz, §§55, 58 AbgG, Permalink, Abruf 18.05.2026.

  2. Deutscher Bundestag, DHB Kapitel 17.4 — Mitarbeiter der Abgeordneten, Permalink, Abruf 18.05.2026.