§55 Abs. 3 AbgG — die Linie, die alle ignorieren, bis sie geprüft werden
Die zentrale Norm für Fraktions-Kommunikation hatte vor 2024 einen Satz. Seit Dezember 2024 hat sie sieben.
§55 Abs. 3 AbgG hatte vor 2024 einen Satz. Seit der Reform vom Dezember 2024 hat er sieben. Die zusätzlichen sechs Sätze legen eine Sperrfrist, eine Urheberkennzeichnungs-Pflicht und einen Rückforderungs-Mechanismus fest — und der Ältestenrat hat ihn noch kein einziges Mal angewendet.[1]
Was hier passiert
Die Trennung zwischen Fraktion und Partei ist Verfassungsrecht, nicht Stil-Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat seit 1989 wiederholt entschieden, dass Fraktionen Organteile des Parlaments sind, Parteien dagegen frei gebildete Vereinigungen im gesellschaftlich-politischen Bereich. Fraktionsmittel werden voll aus dem Bundeshaushalt finanziert. Parteimittel nur teilweise — und beschränkt durch eine absolute Obergrenze.[2]
Wenn Fraktionsmittel für Parteiaufgaben verwendet werden, wird die Parteienfinanzierungs-Obergrenze umgangen. Das ist verdeckte Parteienfinanzierung. Sie ist seit jeher rechtswidrig. Was 2024 neu war: die Norm, die das konkret macht.
Vor dem 33. Änderungsgesetz stand in §55 Abs. 3 AbgG ein einziger Satz: “Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.” Das war alles. Der Rest war Rechtsprechung, Kommentar-Literatur und Bundesrechnungshof-Praxis.[3]
Heute steht da mehr. Genug, um Posts juristisch sauber zu prüfen.
Die Mechanik
§55 Abs. 3 AbgG hat seit dem 23. Dezember 2024 sieben Sätze. Sechs davon sind Stellschrauben.[4]
Satz 1 erlaubt eigenständige Öffentlichkeitsarbeit als Fraktionsaufgabe. Das war vorher umstritten — jetzt steht es im Gesetz.
Satz 2 definiert die zulässigen Zwecke: Unterrichtung über parlamentarische Vorgänge, Vermittlung allgemeiner politischer Standpunkte, Dialog mit Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen. Allgemein-politische Themen ohne parlamentarischen Bezug fallen raus.
Satz 3 räumt der Fraktion Freiheit in der Wahl der Mittel, des Orts, der Zeit und der Häufigkeit ein — aber nur “im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung”. Die Freiheit endet, wo die Aufgabe endet.
Satz 4 nennt digitale Kommunikation ausdrücklich. TikTok, Instagram, X sind erfasst.
Satz 5 stellt klar, dass die Fraktionen nicht dem Neutralitätsgebot unterliegen, das für die Bundesregierung gilt. Sie dürfen Position beziehen. Sie sind Teil des Meinungskampfs, nicht Schiedsrichter darüber.
Satz 6 schreibt die Urheberkennzeichnung vor: Die Fraktion muss ausdrücklich erkennbar sein. Wer den Fraktions-Account nutzt, um eine Person zur Marke aufzubauen, ohne die Fraktion sichtbar zu machen, verschiebt die Last in die Grauzone.
Satz 7 ist die Sperrfrist: Sechs Wochen vor einer Bundestagswahl braucht jeder Post einen besonderen parlamentarischen Anlass. Die Gesetzesbegründung nennt drei Anker: ein Redebeitrag in einer Parlamentssitzung, die Ausübung des parlamentarischen Fragerechts, die Teilnahme an einer Reise als Teil einer Bundestagsdelegation.[5]
Daneben steht §58 AbgG. Absatz 4 stellt die Zweckbindung fest: Leistungen aus dem Bundeshaushalt dürfen nur für Fraktionsaufgaben verwendet werden. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist ausdrücklich unzulässig.[4]
Der neue Absatz 5 setzt die Sanktion. Der Ältestenrat stellt nach Anhörung der Fraktion fest, ob Mittel rechtswidrig verwendet wurden. Die Feststellung wird als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Rechtswidrig verwendete Geld- und Sachleistungen sind an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Der Betrag kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden — eine Fraktion kann also Monate später für einen 2025er Verstoß bezahlen, indem ihr 2026er Budget gekürzt wird.[5]
Das Parteiengesetz ist die Schwester-Norm. §25 PartG regelt, was Parteien an Spenden annehmen dürfen — und schließt geldwerte Leistungen aus staatlichen Quellen aus. Wenn eine Fraktion Wahlwerbung für ihre Partei macht, ist das nach Verfassungsrechtler-Konsens eine “geldwerte Leistung” an die Partei und damit über die Parteienfinanzierungs-Obergrenze hinaus rechtswidrig.[5]
Drei Beispiele
Erstes Beispiel: CDU/CSU am 14. Januar 2025. Der Account @cducsubt postete auf X, dass ein Unionsabgeordneter im ZDF-Morgenmagazin drei Milliarden Euro für ukrainische Luftabwehrsysteme gefordert habe. Kein parlamentarischer Anlass benannt. Julian Krüper, Professor für Öffentliches Recht an der Ruhr-Universität Bochum: “Ein Auftritt im Morgenmagazin ohne entsprechende Debatte im Bundestag reicht nicht als Anlass.” Der Post fiel in die Sperrfrist und hatte keinen Anker. Klassischer Satz-7-Verstoß.[1]
Zweites Beispiel: Bündnis 90/Die Grünen am 14. Januar 2025. Der Account @GrueneBundestag berichtete auf X über die Klausurtagung des Fraktionsvorstands, auf der Wirtschaftskonzepte diskutiert wurden. Antje von Ungern-Sternberg, Professorin am Trierer Institut für Recht und Digitalisierung: “Das hat mit konkreten parlamentarischen Tätigkeiten nichts zu tun. Da muss man den Gesetzgeber ernst nehmen.” Klausuren sind interne Strategie-Termine, keine parlamentarische Tätigkeit im Sinne von Satz 2.[1]
Drittes Beispiel: AfD am 16. Januar 2025. Der Account @AfDimBundestag postete über Tino Chrupallas selbst organisierte Reise zu Trumps Amtseinführung. Krüper: “Etwas ist nicht schon deshalb parlamentarisch veranlasst, nur weil es ein Parlamentarier tut.” Eine Privatreise eines Fraktionsvorsitzenden, kein Bundestags-Delegationsteil — kein Anker.[1]
Drei Fraktionen, drei verschiedene Lager, dieselbe Mechanik. Jeder dieser Posts würde — wenn der Ältestenrat sich daran erinnerte, dass es ihn gibt — eine Rückforderung auslösen.
Ein historischer Anker: Der Sonderbericht des Bundesrechnungshofs vom 27. März 2024. Geprüft wurde die Fraktionsöffentlichkeitsarbeit vor der Bundestagswahl 2021. Ergebnis: Mindestens 75 Prozent der Posts in der Woche vor der Wahl verstießen gegen das Abgeordnetengesetz. In den sechs Wochen davor waren es mindestens 70 Prozent. Damals galt nur der eine Satz. Heute steht die Sperrfrist im Gesetz — die Quote der Verstöße ist 2025 von 70 auf 29 Prozent gesunken. Besser, aber nicht gut.[2]
Was schief gehen kann
Drei wiederkehrende Failure-Modes.
Erstens: die Anker-Falle. Ein Post bezieht sich auf eine parlamentarische Tätigkeit, nennt sie aber nicht. Die Bundestagsverwaltung formuliert die Anforderung gegenüber netzpolitik.org so: Der besondere parlamentarische Anlass muss “Ausgangspunkt und Gegenstand der Unterrichtung sein und er muss erkennbar sein (konkret benannt)”.[1] Wer den Anker im Kopf hat, aber nicht im Post, fällt durch.
Zweitens: die Aktualitäts-Falle. Eine Drucksache ist drei Monate alt, der Beschluss vier Wochen. Der Bundesrechnungshof hat klargestellt, dass der Anlass “eine Öffentlichkeitsarbeit gerade in diesem Zeitraum erfordern” muss. Was alt ist, zählt nicht mehr.[6]
Drittens: das Diskontinuitäts-Problem. Heike Merten, Geschäftsführerin des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht in Düsseldorf, hat einen besonders scharfen Punkt formuliert. Ein besonderer parlamentarischer Anlass könne nicht gegeben sein, wenn der Sachverhalt durch das Diskontinuitätsprinzip im neu gewählten Bundestag nicht weitergeführt werden kann.[1] Anträge der Vorgängerkoalition, die vor der Wahl nicht mehr zur Abstimmung kommen können, sind nach dieser strengeren Lesart kein Anker. Die netzpolitik-Stichprobe hat diese Lesart noch nicht angewendet — wenn sie es täte, läge die Verstoßquote deutlich höher.
Sanktion auf der Tabelle: Rückforderung über §58 Abs. 5 AbgG, Drucksache als Pranger, Verrechnung gegen künftige Mittel. Sanktion in der Praxis: Null. Der Ältestenrat hat seit Inkrafttreten keinen einzigen Post beanstandet.[1]
Das ist die Marktlücke und das Risiko zugleich. Der Mechanismus existiert. Er muss nur einmal angewendet werden, damit jede Fraktion in Deutschland am nächsten Tag drei Stellen umbesetzt.
Wo das hingehört
Die quantitative Seite des Phänomens steht in T1-A01 — 29 Prozent Verstoßquote. Der eigentliche Finanzierungs-Hebel moderner Content-Teams sitzt nicht in der Fraktion, sondern in der MdB-Personalpauschale — siehe T1-A11 — Das Finanzierungs-Dreieck. Wer wissen will, wie aus einer einzigen Plenarrede 29 Millionen Views werden, ohne juristisch zu kippen, liest T1-A03 — Plenarrede zu 30 Millionen.
Das Codex Fraktionsangebote legt die Architektur in Sektion 2 vollständig aus, mit allen sechs anerkannten Anker-Kategorien.
Was du als nächstes tust
Lies §55 Abs. 3 AbgG einmal im Wortlaut. Sieben Sätze, drei Minuten. Drucke sie aus und hänge sie über den Schreibtisch deines Social-Media-Teams. Dann schreibe einen halben Tag lang neben jeden geplanten Post eine konkrete Drucksachen- oder Sitzungs-Nummer. Wenn dir bei einem Post nichts einfällt, kommt der Post nicht raus.
Das ist die operative Compliance-Routine, in einem Tag aufgesetzt. Sie schützt nicht vor allem. Sie schützt vor 80 Prozent der Posts, die im nächsten Audit auffallen würden.
Quellen
Schwarzbeck, Martin, Analyse zur Bundestagswahl 2025: Illegale Wahlwerbung mit Steuergeld, netzpolitik.org, 13.02.2025, Permalink, Abruf 17.05.2026.
Bundesrechnungshof, Nutzung sozialer Medien durch die Fraktionen: Rechtsrahmen reformieren, Rechtssicherheit schaffen, Pressemitteilung zum Bericht nach §99 BHO, 27.03.2024, Permalink, Abruf 17.05.2026.
Bundestag, Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgG) — Fassung vor 33. Änderungsgesetz, Stand 2021, Permalink (aktuelle Fassung), Abruf 17.05.2026.
Bundestag, Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes — Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere Änderungen, Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 450, ausgegeben 23.12.2024, Permalink, Abruf 17.05.2026.
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Öffentlichkeitsarbeit von Bundestagsfraktionen — Verfassungsrechtliche Anforderungen, Ausarbeitung WD 3 — 3000 — 077/24, Abschluss 13.08.2024, Permalink, Abruf 17.05.2026.
Bundesrechnungshof, Unterrichtung zur Reform der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen, BT-Drucksache 20/12700, 2024, Permalink, Abruf 17.05.2026.