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Was 29 Prozent aller Fraktionsposts mit dem Abgeordnetengesetz machen

Eine Stichprobe hat 201 mutmaßlich rechtswidrige Posts in 30 Tagen dokumentiert. Der Ältestenrat hat keinen einzigen davon beanstandet.

Vom 12. Januar bis zum 10. Februar 2025 veröffentlichten die Bundestagsfraktionen 682 Posts auf TikTok, Instagram, X, YouTube und Facebook. 201 davon verstoßen nach Einschätzung der netzpolitik.org-Redaktion gegen das Abgeordnetengesetz. Der Ältestenrat hat keinen einzigen davon beanstandet.[1]

Was hier passiert

Die Reform vom Dezember 2024 hat den Fraktionen mehr erlaubt, nicht weniger. Sie dürfen seitdem ausdrücklich allgemeine politische Standpunkte verbreiten und mit Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen sprechen. Mittel, Ort, Zeit und Häufigkeit dürfen sie selbst wählen. Was sie nicht dürfen: in den sechs Wochen vor einer Bundestagswahl ohne besonderen parlamentarischen Anlass posten.[2]

Die Sperrfrist ist die rote Linie. Sie wurde 2024 gesetzlich verankert, weil der Bundesrechnungshof in seinem Sonderbericht vom 27. März 2024 festgestellt hat, dass mindestens 75 Prozent der Fraktionsposts in der Woche vor der Bundestagswahl 2021 das Abgeordnetengesetz verletzten. In den sechs Wochen davor waren es mindestens 70 Prozent.[3] Daraus wurde der Sperrfrist-Paragraph: §55 Abs. 3 Satz 7 AbgG.

Wer in dieser Phase ohne sauberen Anker postet, finanziert mit Steuergeld Parteiwerbung. Genau das ist verboten — und genau das passiert weiter, in industriellem Maßstab.

Die Mechanik

Der besondere parlamentarische Anlass ist eng definiert. Die Gesetzesbegründung der einbringenden Koalition aus SPD, CDU/CSU, Grünen und FDP nennt drei Beispiele: ein Redebeitrag in einer Parlamentssitzung, die Ausübung des parlamentarischen Fragerechts, die Teilnahme an einer Reise als Teil einer Bundestagsdelegation.[4] Mehr nicht.

Aus dieser Norm haben Verfassungsrechtler vier Tests destilliert. Wer einen Fraktionspost prüft, läuft sie der Reihe nach durch.

Erster Test: Bezug zu einem konkreten parlamentarischen Vorgang. Eine Drucksachennummer, eine Sitzungsnummer, ein Ausschussprotokoll. Wenn der Bezug fehlt, fällt der Post.

Zweiter Test: Konkretheit. Der Anlass muss benannt sein, nicht impliziert. Antje von Ungern-Sternberg, Professorin am Trierer Institut für Recht und Digitalisierung, formuliert es so: In eindeutigen Fällen muss der Anlass nicht ausdrücklich genannt werden — im Regelfall aber schon.[1]

Dritter Test: Aktualität. Der Bundesrechnungshof hat klargestellt, dass der parlamentarische Anlass “eine Öffentlichkeitsarbeit gerade in diesem Zeitraum erfordern” muss.[5] Ein Bundestagsbeschluss vom Dezember reicht im Februar nicht mehr.

Vierter Test: Urheberkennzeichnung. §55 Abs. 3 Satz 6 AbgG schreibt vor, dass die Fraktion als Urheber erkennbar ist. Wer wie eine Partei wirbt, finanziert mit Steuergeld eine Partei — und das ist verdeckte Parteienfinanzierung, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen hat.[2]

Sanktion: §58 Abs. 5 AbgG. Der Ältestenrat stellt nach Anhörung der Fraktion fest, dass Mittel rechtswidrig verwendet wurden. Die Feststellung wird als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Rechtswidrig verwendete Geld- und Sachleistungen sind an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Der Betrag kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.[4]

In der Praxis: keine Beanstandung seit Inkrafttreten. Der Mechanismus existiert nur auf dem Papier.

Drei Beispiele

Erstes Beispiel: AfD. Am 16. Januar 2025 berichtete der Account @AfDimBundestag auf X, dass Tino Chrupalla aus eigenem Antrieb zu Donald Trumps Amtseinführung in die USA gereist sei. Eingestufte Bewertung von Julian Krüper, Professor für Öffentliches Recht an der Ruhr-Universität Bochum: “Etwas ist nicht schon deshalb parlamentarisch veranlasst, nur weil es ein Parlamentarier tut.” Der Post hatte keinen besonderen parlamentarischen Anlass. Die AfD-Fraktion war außerdem mit 62 mutmaßlich rechtswidrigen Posts in 30 Tagen der größte absolute Wiederholungstäter der Stichprobe.[1]

Zweites Beispiel: SPD. Am 14. Januar 2025 veröffentlichte die SPD-Fraktion auf YouTube einen knapp 30-minütigen Podcast, in dem Olaf Scholz über die vergangene Legislaturperiode und über das, was er an Silvester gekocht hatte, sprach. Krüper: “Das geht mit der aktuellen Regelung nicht.” Es fehle die Aktualität, außerdem werde Scholz als Bundeskanzler interviewt, nicht als Mitglied der SPD-Fraktion. Die SPD-Fraktion hat das Video zwischenzeitlich gelöscht.[1]

Drittes Beispiel: CDU/CSU. Am 14. Januar 2025 postete der Account @cducsubt auf X, dass ein Unionsabgeordneter im ZDF-Morgenmagazin drei Milliarden Euro für ukrainische Luftabwehrsysteme gefordert habe. Krüper: “Ein Auftritt im Morgenmagazin ohne entsprechende Debatte im Bundestag reicht nicht als Anlass.” Die Union hatte trotz Mitautorenschaft an der Reform 25 mutmaßlich rechtswidrige Posts in 30 Tagen.[1]

Drei verschiedene Lager, dieselbe Mechanik: kein konkreter Anlass, kein aktueller Bezug, kein sauberer Urheber-Schnitt zwischen Fraktion und Partei. Und das sind nur die offensichtlichen Fälle.

Wer einen historischen Anker sucht: CSYou. Ende August 2019 startete die CSU-Landesgruppe im Bundestag eine YouTube-Show als Antwort auf den CDU-Verriss durch Rezo. Die erste Folge griff Greta Thunbergs Atlantik-Segelreise und die Klimabilanz von Bundestagsabgeordneten der Grünen an — Themen ohne erkennbaren Bezug zur parlamentarischen Arbeit der CSU-Landesgruppe. Der Parteienfinanzierungsexperte Alexander Hobusch hielt das öffentlich für einen Grenzfall. Das Format verschwand nach wenigen Folgen.[6]

Was schief gehen kann

Der häufigste Fehler: parlamentarische Tätigkeit wird vorausgesetzt, aber nicht benannt. Wer einen Plenarrede-Clip ohne Sitzungsnummer postet, hat einen Anker — aber niemand sieht ihn. Im Audit zählt nur, was im Post selbst sichtbar ist. Die Beweislast liegt bei der Fraktion.

Der zweithäufigste Fehler: Aktualitäts-Falle. Ein Antrag wird eingebracht, der Post folgt vier Wochen später. Die Drucksachennummer ist korrekt, der Inhalt ist parlamentarisch, der zeitliche Bezug aber tot. Der Bundesrechnungshof prüft genau diesen Punkt mit.

Der dritthäufigste Fehler: Personenmarketing als Fraktion getarnt. Wenn der Fraktionsaccount einen Mandatsträger feiert, ohne dass eine konkrete parlamentarische Handlung beschrieben wird, finanziert die Fraktion eine Partei-Personenmarke. Das ist der Bereich, in dem Verfassungsrechtler von “verdeckter Parteienfinanzierung” sprechen.[4]

Sanktionsrisiken liegen auf drei Ebenen. Die juristische Ebene: Rückforderung, in Einzelfällen sechsstellige Summen, verrechenbar mit künftigen Leistungen. Die mediale Ebene: eine Drucksache des Ältestenrats wird zitiert, der Post selbst wird viraler im Skandal als im Original. Die politische Ebene: Vertrauensschaden gegenüber der eigenen Mitglieder-Basis, die nicht versteht, warum mit ihrem Steuergeld Karrierebausteine finanziert wurden.

Zur Größenordnung: Der Bund stellt den Fraktionen 140 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung.[3] Ein systematischer Verstoß ist kein Bagatelldelikt.

Eine Parallel-Spur ist die Monetarisierung. AfD-Bundestagsabgeordnete haben mit YouTube-Werbung auf Bundestagsreden Geld verdient. Stephan Brandner bestätigte gegenüber der Jungen Freiheit, in eineinhalb Jahren etwa 15.000 Euro eingenommen zu haben — und kündigte an, die Summe an die Bundestagsverwaltung zurückzuzahlen. Die AfD-Fraktion rät ihren Mitgliedern inzwischen formell, politische Videos nicht zu monetarisieren.[7]

Wo das hingehört

Dieser Artikel hat das Phänomen beschrieben. Die Norm dahinter steht in §55 AbgG — die Linie, die alle ignorieren im Detail. Wer wissen will, warum die Fraktion gar nicht die wichtigste Geldquelle für moderne Content-Teams ist, liest Das Finanzierungs-Dreieck — die Personalpauschale jedes Abgeordneten ist der eigentliche Motor.

CSYou ist als Lehrstück in T1-D10 — CSYou: der Lehrbuch-Verstoß im Detail aufgearbeitet. Wer die operative Compliance-Architektur sucht, findet sie im Codex Fraktionsangebote, Sektion 11.

Was du als nächstes tust

Heute nachmittag prüfst du die letzten zwanzig Posts deiner Fraktion. Für jeden Post stellst du drei Fragen: Welcher konkrete parlamentarische Vorgang liegt zugrunde? Ist dieser Vorgang im Post selbst benannt? War der Vorgang innerhalb der letzten zwei Wochen aktuell?

Posts, die alle drei Fragen mit Ja beantworten, sind sicher. Posts, die eine Frage mit Nein beantworten, gehen in eine Liste. Die Liste ist der Eingang in deine Compliance-Routine. Sie ist auch das, was du am Tag X dem Ältestenrat vorlegst — bevor er dich danach fragt.

Quellen

  1. Schwarzbeck, Martin, Analyse zur Bundestagswahl 2025: Illegale Wahlwerbung mit Steuergeld, netzpolitik.org, 13.02.2025, Permalink, Abruf 17.05.2026.

  2. Bundestag, Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes — Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere Änderungen, Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 450, ausgegeben 23.12.2024, Permalink, Abruf 17.05.2026.

  3. Bundesrechnungshof, Nutzung sozialer Medien durch die Fraktionen: Rechtsrahmen reformieren, Rechtssicherheit schaffen, Pressemitteilung zum Bericht nach §99 BHO, 27.03.2024, Permalink, Abruf 17.05.2026.

  4. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Öffentlichkeitsarbeit von Bundestagsfraktionen — Verfassungsrechtliche Anforderungen, Ausarbeitung WD 3 — 3000 — 077/24, Abschluss 13.08.2024, Permalink, Abruf 17.05.2026.

  5. Bundesrechnungshof, Unterrichtung des Deutschen Bundestages zur Reform der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen, BT-Drucksache 20/12700, zitiert nach netzpolitik.org-Recherche, Permalink, Abruf 17.05.2026.

  6. Müller, Konstantin / Vetter, Philipp, CSYou: Unzulässiger Parteifunk mit Fraktionsgeld?, Legal Tribune Online, 03.09.2019, Permalink, Abruf 17.05.2026.

  7. abgeordnetenwatch.de, TikTok, YouTube, X und Instagram: Machen Abgeordnete ihre Social-Media-Aktivitäten zu Geld?, Recherche zu Nebentätigkeiten, Permalink, Abruf 17.05.2026.