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KI-Kennzeichnungspflicht auf Social Media — was seit dem 2. August 2026 gilt

Art. 50 EU AI Act ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Wer KI-generierte Bilder, Videos, Stimmen oder Texte auf Social Media veröffentlicht, muss das offenlegen — mit einer engen Ausnahme für redaktionell geprüfte Texte. Dieser Artikel klärt, wen die Pflicht trifft, wie die Kennzeichnung konkret aussehen muss und was passiert, wenn sie fehlt.

Seit dem 2. August 2026 ist Artikel 50 der KI-Verordnung anwendbar.[1] Wer KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte veröffentlicht, muss das offenlegen. Für politische Kommunikation ist das keine Randnotiz: Sie fällt fast durchgängig unter „Themen von öffentlichem Interesse“ — genau die Kategorie, für die der Gesetzgeber die Textausnahme am engsten gefasst hat.

Was hier geklärt wird

Dieser Artikel behandelt die Kennzeichnungspflicht aus der Betreiberperspektive: Sie veröffentlichen Inhalte auf Social Media und setzen dabei KI-Werkzeuge ein. Die Mechanik von Art. 50 im Verordnungstext ist in EU AI Act Art. 50 — Disclosure-Pflichten im Detail, mit Frist 2. August 2026 zerlegt; die gestalterische Umsetzung in Art. 50 Disclosure-Design — wie die Kennzeichnung 2026 konkret aussehen sollte. Hier geht es um die Frage, die seit dieser Woche praktisch beantwortet werden muss: Was genau muss an einen Post, den ich morgen veröffentliche?

Zwei Rollen, zwei verschiedene Pflichten

Die Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern, und das ist die wichtigste Weichenstellung.

Anbieter sind die, die das KI-System auf den Markt bringen — OpenAI, Google, Anthropic, Midjourney, ElevenLabs, Suno. Ihre Pflicht nach Art. 50 Abs. 2 ist technisch: Outputs müssen in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt markiert und detektierbar sein. Das ist die Wasserzeichen-Ebene, und sie liegt nicht bei Ihnen.

Betreiber sind die, die das System einsetzen — also Sie, wenn Sie mit einem KI-Werkzeug ein Bild für einen Post erzeugen oder eine Stimme synthetisieren. Ihre Pflicht ist kommunikativ: Das Publikum muss erkennen können, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Die beiden Ebenen ersetzen einander nicht. Ein Wasserzeichen in den Metadaten erfüllt Ihre Offenlegungspflicht nicht, weil kein Mensch beim Scrollen Metadaten liest. Umgekehrt entbindet ein sichtbarer Hinweis den Anbieter nicht von der maschinenlesbaren Markierung.

Was konkret gekennzeichnet werden muss

Synthetische Bilder, Audio- und Videoinhalte. Wenn ein Inhalt ein Deepfake ist — also eine Person, einen Ort oder ein Ereignis erkennbar darstellt und dabei künstlich erzeugt oder manipuliert wurde, sodass er einem Betrachter authentisch erscheint — muss offengelegt werden, dass er künstlich erzeugt oder manipuliert ist. Für künstlerische, satirische oder erkennbar fiktionale Werke gilt eine abgeschwächte Form: Die Offenlegung muss so erfolgen, dass sie die Darbietung nicht beeinträchtigt.

Synthetische Stimmen. Eine geklonte oder generierte Stimme fällt unter dieselbe Regel. Das betrifft Voiceover für Erklärvideos ebenso wie synthetisierte Vorlesungen eigener Texte — auch dann, wenn die Stimme die eigene ist.

KI-generierter Text zu Themen öffentlichen Interesses. Wird ein Text mit KI erzeugt oder verändert und zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht, muss ebenfalls offengelegt werden.

An dieser Stelle liegt die für politische Kommunikation entscheidende Ausnahme: Die Pflicht entfällt, wenn der KI-erzeugte Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Diese Ausnahme ist großzügiger, als sie beim ersten Lesen wirkt — und riskanter. Großzügig, weil ein realistischer Redaktionsprozess sie erfüllt: Ein Mitarbeiter, der einen LLM-Entwurf liest, korrigiert und freigibt, übt redaktionelle Kontrolle aus. Riskant, weil sie nur für Text gilt. Für Bild, Audio und Video gibt es keine Redaktionsausnahme. Wer einen Beitrag mit KI-Text und KI-Bild veröffentlicht, kann den Text von der Kennzeichnung ausnehmen — das Bild nicht.

Was sie nicht erfasst

Ebenso wichtig ist, was nicht darunterfällt, weil Übererfüllung eigene Kosten hat.

Rein unterstützende KI-Nutzung, die den Inhalt nicht substanziell verändert, löst keine Kennzeichnungspflicht aus. Rechtschreibkorrektur, Übersetzung ohne inhaltliche Umgestaltung, automatische Schnitterkennung, Rauschunterdrückung, Untertitel-Transkription eines real gesprochenen Satzes: Das sind Werkzeuge, keine Inhaltserzeugung. Eine Rede, die tatsächlich gehalten wurde und deren Mitschnitt lediglich geschnitten und untertitelt wurde, ist kein synthetischer Inhalt — auch dann nicht, wenn Transkription und Schnitt automatisiert liefen.

Diese Abgrenzung ist der praktische Kern für automatisierte Produktion. Eine Clipping-Pipeline, die aus echtem Videomaterial Ausschnitte erzeugt, produziert keinen kennzeichnungspflichtigen Inhalt. Sobald dieselbe Pipeline ein generiertes B-Roll-Bild, eine synthetische Stimme oder einen frei formulierten KI-Text hinzufügt, ändert sich das.

Wie die Kennzeichnung aussehen muss

Die Verordnung schreibt kein Piktogramm und keinen Wortlaut vor. Sie verlangt, dass die Offenlegung spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition erfolgt und klar und unterscheidbar ist.

Für Social Media heißt das in der Praxis:

  • Im Bild, nicht nur in der Beschreibung. Bei Video- und Bildinhalten gehört der Hinweis ins Asset selbst. Ein Kurzvideo wird häufig ohne sichtbare Caption abgespielt, und geteilte Inhalte verlieren ihre Beschreibung unterwegs.
  • Am Anfang, nicht am Ende. „Erste Exposition“ bedeutet bei einem Clip die ersten Sekunden, nicht den Abspann.
  • Lesbar auf dem Telefon. Ein Hinweis in Acht-Punkt-Grau am unteren Bildrand erfüllt „klar und unterscheidbar“ nicht ernsthaft.
  • Konkret statt allgemein. „KI-generiertes Bild“ ist brauchbar. „Erstellt mit KI-Unterstützung“ an einem vollsynthetischen Video ist eine Verharmlosung, die im Zweifel gegen Sie ausgelegt wird.
  • Zusätzlich die Plattformkennzeichnung setzen. TikTok, Instagram und YouTube haben eigene Schalter für KI-Inhalte. Die ersetzen die eigene Offenlegung nicht, aber sie zu ignorieren, während man sie kennt, sieht im Streitfall schlecht aus.

Die Wasserzeichen-Frist am 2. Dezember 2026

Ein Detail, das in der Berichterstattung untergeht: Für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 gibt es eine Übergangsfrist. KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Markierung erst ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen.[2] Systeme, die ab dem 2. August 2026 neu auf den Markt kommen, haben diese Schonfrist nicht.

Das ist eine Anbieterfrist, keine Betreiberfrist. Ihre eigene Offenlegungspflicht gilt seit dem 2. August 2026 ohne Übergang. Praktisch relevant ist die Frist trotzdem: Bis Dezember können Sie sich nicht darauf verlassen, dass die von Ihnen genutzten Werkzeuge bereits maschinenlesbar markieren — und damit auch nicht darauf, dass eine spätere Prüfung Ihre Inhalte automatisch als KI-generiert erkennt und richtig einordnet.

Was bei Verstößen droht

Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 sind mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bewehrt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.[3]

Für ein Abgeordnetenbüro oder eine Fraktion ist der theoretische Bußgeldrahmen allerdings nicht das eigentliche Risiko. Das eigentliche Risiko ist politisch: Ein nicht gekennzeichnetes synthetisches Video, das als Täuschungsversuch dargestellt wird, kostet mehr Vertrauen, als jede Reichweite dieses Videos je eingebracht hat. Die Kennzeichnung ist in diesem Kontext weniger eine Compliance-Auflage als eine Absicherung gegen einen Vorwurf, der sich sonst nicht entkräften lässt.

Was jetzt konkret zu tun ist

Erstens: Inventur. Listen Sie auf, an welchen Stellen Ihrer Produktion KI im Spiel ist — Bildgenerierung, Stimmsynthese, Textentwurf, Thumbnail, Untertitel, Schnitt. Für jede Stelle entscheiden Sie einmalig, ob sie Inhalt erzeugt oder nur unterstützt.

Zweitens: Standardhinweise festlegen. Nicht pro Post neu formulieren, sondern zwei bis drei feste Formulierungen definieren und im Template hinterlegen — jeweils für synthetisches Bild, synthetische Stimme und KI-Text ohne Redaktion.

Drittens: Redaktionsschritt dokumentieren. Wenn Sie sich für Texte auf die Redaktionsausnahme stützen, muss nachvollziehbar sein, dass ein Mensch geprüft und verantwortet hat. Ein Freigabevermerk mit Name und Zeitpunkt reicht; er muss nur tatsächlich existieren.

Viertens: In die Pipeline einbauen, nicht in die Checkliste. Eine Kennzeichnung, die von der Disziplin der veröffentlichenden Person abhängt, fällt in der ersten hektischen Woche aus. Wie das strukturell gelöst wird, behandelt Content-Automatisierung EU-AI-Act-konform bauen.

  1. Europäisches Parlament und Rat, Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50 — Transparenzpflichten, Permalink, Abruf 04.08.2026.

  2. Gibson Dunn, EU AI Act Omnibus Agreement — Postponed High-Risk Deadlines and Other Key Changes, Permalink, Abruf 04.08.2026.

  3. TÜV Rheinland Consulting, Transparenzpflichten im EU AI Act (Art. 50), Permalink, Abruf 04.08.2026.

  4. Jones Walker LLP, Yes, August 2 Still Matters — The EU Approved a High-Risk AI Delay, but Most Transparency Obligations Remain, Permalink, Abruf 04.08.2026.

KI-Hinweis: Dieser Artikel wurde KI-gestützt erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft; die redaktionelle Verantwortung liegt bei Konrad Schreiner. Belegte Angaben sind in der Quellenliste nachprüfbar. Details zur KI-Nutzung